Rechnungsprüfungsamt

Mit der Neufassung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg im Jahre 1955 wurde auch den Landkreisen die Einrichtung von Rechnungsprüfungsämtern vorgeschrieben.
Das Rechnungsprüfungsamt hat nach § 110 Abs. 1 der Gemeindeordnung Pflichtaufgaben (z.B. Beachtung der Recht  und Gesetzmäßigkeit) und nach § 112 Abs. 2 der Gemeindeordnung durch Kreistagsbeschluss übertragene freiwillige Aufgaben (insbesondere Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit).

Die Arbeit ist dabei von der Absicht geprägt, die Verwaltung bei ihren Aufgaben mit Rat und Tat konstruktiv zu unterstützen, ohne die besondere Aufgabenstellung der Prüfung dabei zu vernachlässigen. Dabei beschränkt sich die Prüfung nicht nur auf bloße Vergangenheitsbewältigung, sondern will nach Möglichkeit über beratende Hinweise auch zukunftsorientiert wirken. Bei der Durchführung der Prüfungsaufgaben wird neben der Beachtung der Recht  und Gesetzmäßigkeit oder der Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten auch besonderes Augenmerk auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegt.
Das Rechnungsprüfungsamt erfüllt damit im Bereich der Landkreisverwaltung eine Aufgabe, wie sie auch bei den Rechnungshöfen im Bereich des Bundes und der Länder anfällt.

Organisatorisch ist das Rechnungsprüfungsamt in die Gesamtverwaltung eingegliedert und untersteht unmittelbar dem Landrat.