Zulassung eines Fahrzeuges, für das bisher kein deutscher Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II ausgestellt wurde
Sie möchten die Zulassung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges durchführen, für das bisher noch kein deutscher Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II ausgestellt ist. Dabei ist erheblich, ob es aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eingeführt wird und eine EG-Typengenehmigung existiert.
Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Neufahrzeuges
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters
- Vollmacht:
Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt. Personalausweis oder Reisepass des Beauftragten ist erforderlich.
Ein entsprechender Vordruck steht im Downloadbereich zur Verfügung. - Bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung - COC Papier
- Kaufvertrag und Originalrechnung
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, falls das Fahrzeug aus einem Nicht-EG Land eingeführt wird. Gutachten nach § 21 StVZO/ § 13 EG-FGV auch bei Eigenbau.
Bei innergemeinschaftlichem Erwerb:
- Mitteilung über Umsatzsteuerzwecke. Formular für das Finanzamt wird in der Zulassungsstelle ausgefüllt
- Vollmacht:
Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt. Personalausweis oder Reisepass des Beauftragten ist erforderlich. Ein entsprechender Vordruck steht im Downloadbereich zur Verfügung. - Bei Einfuhr aus dem Ausland ausgestellte ausländische Fahrzeugpapiere und die Kennzeichen falls noch zugelassen, sowie die Originalrechnung und der Kaufvertrag.
- Falls erforderlich: Einwilligungserklärung für Minderjährige
- Ab 01.07.2007 Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer
Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Das Fahrzeug muss nicht vorgefahren werden, wenn der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefüllt hat oder wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Hauptuntersuchung oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO / § 13 EG-FGV erfolgt ist.
Die Zulassung kann erst nach dem Bezahlen der rückständigen Gebühren, Auslagen und Kraftfahrzeugsteuer, Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer erfolgen.
Einfuhr Gebrauchtfahrzeug:
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Halters
- Vollmacht:
Eine Vollmacht ist dann notwendig, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine von ihm bevollmächtigte Person den Antrag stellt. Personalausweis oder Reisepass des Beauftragten ist erforderlich. Ein entsprechender Vordruck steht im Downloadbereich zur Verfügung. - Bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code)
- Herstellerbescheinigung mit TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO / § 13 EG-FGV oder eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung mit einem gültigen Hauptuntersuchungsbericht
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung falls das Fahrzeug aus einem Nicht EG-Land eingeführt wird.
- Kaufvertrag und Originalrechnung
- Bisherige ausländische Fahrzeugpapiere und bisherige ausländische Kennzeichen falls noch zugelassen.
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke. Formular für das Finanzamt wird in der Zulassungsstelle ausgefüllt
- Falls erforderlich: Einwilligungserklärung für Minderjährige
- Ab 01.07.2007 Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer
Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Das Fahrzeug muss nicht vorgefahren werden, wenn der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefüllt hat oder wenn im Zusammenhang mit der Zulassung eine Hauptuntersuchung oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO / § 13 EG-FGVerfolgt ist.
Die Zulassung kann erst nach dem Bezahlen der rückständigen Gebühren, Auslagen und Kraftfahrzeugsteuer, Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer erfolgen.
